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   BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16   

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https://dejure.org/2017,10767
BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16 (https://dejure.org/2017,10767)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - III ZB 43/16 (https://dejure.org/2017,10767)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - III ZB 43/16 (https://dejure.org/2017,10767)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler bei der Briefbeförderung durch die Post; gerichtliches Verfahren bei Zweifeln an einer eidesstattlichen Versicherung

  • IWW

    § 233 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG

  • Wolters Kluwer

    Kausalität des anwaltlichen Organisationsverschuldens (hier: Ausgangskontrolle); Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler bei der Briefbeförderung durch die Post; gerichtliches Verfahren bei Zweifeln an einer eidesstattlichen Versicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kausalität des anwaltlichen Organisationsverschuldens (hier: Ausgangskontrolle); Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler bei der Briefbeförderung durch die Post; gerichtliches Verfahren bei Zweifeln an einer eidesstattlichen Versicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist: Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16
    Denn einem Rechtsmittelführer können Fehler bei der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 8 mwN).

    Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8).

    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9).

    Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 aaO).

  • BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 42/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung wegen Verzögerung der

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16
    Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8).

    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9).

  • OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 511/16
    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16
    Im hiesigen Verfahren (5 U 511/16) und im Rechtsstreit 5 U 512/16 (III ZB 44/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

    In der Akte 5 U 225/16 befände sich auch nur die Berufungsschrift zu diesem Verfahren, nicht etwa seien versehentlich die fehlenden Berufungen in 5 U 511/16 und 512/16 zu dieser Akte gelangt.

  • BGH, 08.10.2013 - VIII ZB 13/13

    Rechtzeitige Einlegung der Berufung: Aufklärungspflicht des Gerichts bei Zweifeln

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16
    Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass sie rechtzeitig Berufung eingelegt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16
    Denn etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle wären dann nicht kausal (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 17).
  • BGH, 11.11.2009 - XII ZB 174/08

    Beweiskraft eines Eingangsstempels als öffentliche Urkunde; Zulässigkeit des

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16
    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9).
  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16
    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16
    Im hiesigen Verfahren (5 U 511/16) und im Rechtsstreit 5 U 512/16 (III ZB 44/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
  • OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 512/16
    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16
    Im hiesigen Verfahren (5 U 511/16) und im Rechtsstreit 5 U 512/16 (III ZB 44/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
  • BGH, 28.01.2020 - VI ZB 38/17

    Erbringen des vollen Beweises für die fristgerechte Einreichung der

    Nachdem das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen war, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringe, hätte es den Kläger hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2006 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069, juris Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 43/16, juris Rn. 13; vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 11).

    Das Berufungsgericht wäre im Übrigen auch nicht gehindert gewesen, in der anwaltlichen Versicherung bereits ein Angebot zur Vernehmung des Anwalts als Zeugen zu sehen und ihn entsprechend zu vernehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 43/16, juris Rn. 13; vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, NJW-RR 2010, 217 Rn. 9, jeweils mwN).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZB 39/19

    Sachverhaltsaufklärung zum fristgerechten Eingang eines Rechtsmittelschriftsatzes

    Sodann hat es - auf Antrag der Partei oder von Amts wegen - über die behaupteten Umstände Beweis zu erheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZB 10/05, juris Rn. 9; vgl. zur entsprechenden Pflicht, wenn das Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will: BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 43/16, juris Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10 f.).
  • BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an

    Zwar muss ein Gericht, das einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - III ZB 43/16, juris Rn. 13 mwN).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2019 - 5 U 195/18

    Wiedereinsetzung: Notwendiger Vortrag zum angeblichen Verlust eines Schriftsatzes

    Im Verantwortungsbereich der Partei liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - III ZB 43/16 -, juris Rz. 12).

    Bei rechtzeitigem Einwurf kommt es nämlich nicht auf die Organisation der Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und insoweit darauf an, dass es hierzu an hinreichendem Vortrag fehlt, denn etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle wären bei rechtzeitigem Einwurf nicht kausal (BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - III ZB 43/16 -, juris Rz. 12).

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16

    Verfahrensfehlerhafte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Zurechnung von

    Im hiesigen Verfahren (5 U 512/16) und im Rechtsstreit 5 U 511/16 (III ZB 43/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
  • OLG Dresden, 06.05.2019 - 4 U 408/19

    Voraussetzung für eine wirksame Vertretung bei Vertragsabschluss

    Im Verantwortungsbereich der Partei liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - III ZB 43/16 -, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 09. Februar 2010 - XI ZB 34/09 -, Rn. 7, juris; beide m.w.N.).
  • BGH, 08.07.2020 - IV ZB 10/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    a) Zwar trifft es zu, dass ein Gericht, das einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben muss, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 18 m.w.N.; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 14; vom 30. März 2017 - III ZB 43/16, juris Rn. 13; st. Rspr.).
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